Ein Bewerbungstool, das Lebensläufe filtert und Bewerbende bewertet, steht fast wörtlich im Gesetz. Anhang III des EU AI Act führt unter Punkt 4 Systeme als Hochrisiko-KI, die Bewerbungen analysieren und filtern oder Kandidaten beurteilen. Seit dem AI Omnibus gelten die Kernregeln für diese Kategorie erst ab dem 2. Dezember 2027. Wer ein solches Tool 2026 einkauft, sollte deshalb die Übergangsregeln für bestehende Systeme prüfen und festlegen, welche Nachweise und Aufsichtsrollen der Lieferant künftig unterstützt.
Über die Einstufung entscheidet dabei weder der Modellname des Herstellers noch die Frage, ob im Hintergrund ein grosses Sprachmodell läuft. Massgeblich sind die Zweckbestimmung und die Rolle, die das System im tatsächlichen Entscheidungsprozess spielt.
EU AI Act 2026: Was der AI Omnibus an den Fristen ändert
Die Verordnung (EU) 2026/1744, der AI Omnibus, ist am 27. Juli 2026 in Kraft getreten; vorgeschlagen hatte die Kommission das Paket im November 2025. Inkrafttreten und Anwendung fallen dabei auseinander. Am 27. Juli änderte sich der Text des AI Act; wann eine Vorschrift anzuwenden ist, regelt weiterhin der gestaffelte Zeitplan. Verschoben wurden vor allem die Einstufungsregeln, Systemanforderungen und Pflichten für Anbieter und Betreiber hochriskanter Systeme. Verbote, Pflichten für KI-Modelle mit allgemeinem Verwendungszweck (GPAI) und Transparenzregeln folgen ihrem eigenen Kalender.
| Datum | Was gilt |
|---|---|
| 2. Februar 2025 | Allgemeine Bestimmungen inklusive KI-Kompetenz, Verbote nach Artikel 5 |
| 2. August 2025 | GPAI-Regeln mit Übergängen für ältere Modelle; Governance und Sanktionsregeln |
| 27. Juli 2026 | AI Omnibus in Kraft |
| 2. August 2026 | Transparenzregeln nach Artikel 50, mit begrenztem Übergang für Bestandssysteme |
| 2. Dezember 2026 | Neue Verbote; Übergangsfrist nach Artikel 50 Absatz 2 für bestimmte generative Bestandssysteme |
| 2. Dezember 2027 | Hochrisiko-Kernregeln für Systeme nach Anhang III |
| 2. August 2028 | Hochrisiko-Kernregeln nach Artikel 6 Absatz 1 und Anhang I |
Zwei Zeilen werden oft falsch gelesen. Die neuen Verbote für Systeme, die nicht einvernehmliche sexuelle Deepfakes oder Darstellungen sexuellen Kindesmissbrauchs erzeugen, stehen seit Juli im Gesetz, gelten aber erst ab dem 2. Dezember 2026. Die Frist nach Artikel 50 Absatz 2 betrifft nur die maschinenlesbare Kennzeichnung bei bestimmten generativen Systemen, die schon vor dem 2. August 2026 auf dem Markt waren. Artikel 113 setzt die neuen Hochrisiko-Termine fest, ohne sie an verfügbare harmonisierte Normen zu koppeln.
Für bereits vermarktete oder in Betrieb genommene Systeme ist Artikel 111 entscheidend. Lag dieser Zeitpunkt vor dem jeweils einschlägigen neuen Anwendungstermin, greift die Bestandsregel grundsätzlich erst bei erheblichen Designänderungen ab diesem Termin; die Verbote bleiben davon unberührt. Für Hochrisiko-Bestandssysteme, die für Behörden bestimmt sind, verlangt Artikel 111 die Anpassung spätestens bis zum 2. August 2030. Ein Neukauf 2026 bedeutet deshalb nicht automatisch, dass sämtliche Hochrisiko-Pflichten Ende 2027 greifen.
Warum das Bewerbungstool hochriskant bleibt
Der AI Act kennt zwei Wege in die Hochrisiko-Klasse. Der erste führt über Produkte nach Anhang I: Ein KI-System ist hochriskant, wenn es Sicherheitskomponente eines solchen Produkts oder selbst ein solches Produkt ist und dafür eine Konformitätsbewertung durch Dritte vorgeschrieben ist. Der Omnibus schärft diesen Weg. Dass KI in einem regulierten Produkt steckt, genügt für sich allein nicht. Systeme, die nur Effizienz, Bedienkomfort oder Qualitätskontrolle ohne Sicherheitsbezug verbessern, gelten danach nicht als Sicherheitskomponente. Gefährdet ihr Ausfall dagegen Gesundheit und Sicherheit, greift diese Ausnahme nicht. Die neuen Absätze in Artikel 6 greifen allerdings erst mit den verschobenen Fristen.
Der zweite Weg führt über die acht Bereiche in Anhang III, von Biometrie und kritischer Infrastruktur über Bildung und Beschäftigung bis zu Kreditwürdigkeit, Strafverfolgung, Migration und Justiz. Das Bewerbungstool fällt unter Beschäftigung. Umgekehrt kann auch ein allgemeines Werkzeug in diese Klasse rutschen: Wer einen generischen KI-Assistenten gezielt zum Vorsortieren von Bewerbungen einsetzt, ändert unter Umständen dessen Zweckbestimmung und übernimmt nach Artikel 25 Anbieterpflichten.
Die Ausnahme in Artikel 6 Absatz 3 wird gern zu weit gelesen. Sie greift nur, wenn eine von vier eng gefassten Konstellationen vorliegt, etwa eine begrenzte Verfahrensaufgabe oder eine vorbereitende Tätigkeit, und das System kein erhebliches Risiko für Gesundheit, Sicherheit oder Grundrechte birgt, auch weil es das Entscheidungsergebnis nicht wesentlich beeinflusst. Betreibt ein Anhang-III-System Profiling natürlicher Personen, gilt es immer als hochriskant. Eine menschliche Endfreigabe ist deshalb kein Freibrief. Rangiert ein Tool Bewerbungen und sieht die Personalabteilung nur die oberen Treffer an, prägt das System das Ergebnis faktisch mit. Wer sich trotzdem auf die Ausnahme beruft, muss als Anbieter die Begründung vor dem Inverkehrbringen dokumentieren und auf Anfrage vorlegen; eine Registrierung bleibt auch dann nötig.
Für die Abgrenzung gibt es inzwischen mehr als den Gesetzestext. Die Kommission hat Leitlinien zur Hochrisiko-Klassifikation mit Praxisbeispielen als Entwurf veröffentlicht, eine gezielte Konsultation lief bis zum 23. Juli 2026. Die Leitlinien sind rechtlich nicht bindend, geben aber die Auslegung der Kommission wieder und sollen die Durchsetzung leiten. Eine endgültige Fassung wies die geprüfte Kommissionsseite noch nicht aus.
Pflichten für Anbieter und Betreiber von Hochrisiko-KI
Der Anbieter, der das System entwickelt oder unter eigenem Namen in Verkehr bringt, trägt die schwerere Last: Risikomanagement über den Lebenszyklus, Daten-Governance, technische Dokumentation, automatische Protokollierung, eine Gebrauchsanweisung für Betreiber, Vorkehrungen für menschliche Aufsicht sowie Genauigkeit, Robustheit und Cybersicherheit. Dazu kommen Qualitätsmanagement und die passende Konformitätsbewertung. Welches Verfahren gilt, hängt von der Kategorie ab. Manche Systeme laufen über interne Kontrolle, bei anderen ist eine notifizierte Stelle oder das sektorale Produktrecht massgeblich; das lässt sich nur pro System klären. Kleine und mittlere Unternehmen sowie kleine Mid-Caps bekommen mit dem Omnibus vereinfachte Dokumentationspflichten.
Die Rollen sind nicht fix. Anbieter wird nach Artikel 25 auch, wer ein Hochrisiko-System unter eigenem Namen vertreibt, es wesentlich verändert oder seine Zweckbestimmung so ändert, dass es hochriskant wird. Ein gewöhnliches Update löst das nicht automatisch aus; wo die Schwelle zur wesentlichen Änderung liegt, bleibt Auslegungssache.
Das Unternehmen, das das Bewerbungstool nutzt, ist Betreiber. Es muss das System gemäss Gebrauchsanweisung einsetzen und die Aufsicht Personen übertragen, die dafür Kompetenz, Schulung, Befugnis und Unterstützung haben. Kontrolliert es die Eingabedaten, müssen diese für den Zweck relevant und ausreichend repräsentativ sein. Es überwacht den Betrieb, bewahrt automatisch erzeugte Protokolle unter seiner Kontrolle mindestens sechs Monate auf und setzt die Nutzung bei einem erkannten Risiko aus, verbunden mit einer Meldung an Anbieter und Marktüberwachung. Arbeitgeber informieren Arbeitnehmervertretungen und betroffene Beschäftigte vor dem Einsatz am Arbeitsplatz; Personen, über die ein Anhang-III-System mitentscheidet, sind ebenfalls zu unterrichten.
Sichtbar entschärft hat der Omnibus Artikel 4. Anbieter und Betreiber müssen kein ausreichendes KI-Kompetenzniveau mehr sicherstellen, sondern Massnahmen ergreifen, die den Aufbau von KI-Kompetenz unterstützen; ein bestimmtes Niveau einzelner Personen muss niemand garantieren. Für die Aufsicht über ein Hochrisiko-System ändert das wenig, denn wer dort eingreifen soll, braucht nach Artikel 26 weiterhin die nötige Kompetenz.
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Grundrechte-Folgenabschätzung: wer sie wirklich schuldet
Die künftige Pflicht nach Artikel 27 betrifft Anhang-III-Systeme und verlangt die Abschätzung vor dem ersten Einsatz, aber nur von einem begrenzten Kreis: Einrichtungen des öffentlichen Rechts, private Einrichtungen, die öffentliche Dienste erbringen, sowie Betreiber von Systemen zur Kreditwürdigkeitsprüfung und zur Risikobewertung und Preisbildung in der Lebens- und Krankenversicherung. Die Infrastruktur-Kategorie nach Anhang III Nummer 2 ist ausgenommen.
Inhaltlich beschreibt die Abschätzung Einsatzprozesse, Dauer und Häufigkeit der Nutzung, betroffene Personengruppen, konkrete Schadensrisiken, die Umsetzung der menschlichen Aufsicht und die Massnahmen, falls Risiken eintreten, inklusive interner Governance und Beschwerdewegen. Das Ergebnis geht über ein Formular an die Marktüberwachungsbehörde und muss aktualisiert werden, wenn sich Elemente ändern. Sie ergänzt eine Datenschutz-Folgenabschätzung (DSFA); nach dem Omnibus sind Querverweise auf die DSFA ausdrücklich möglich.
Ein privater Arbeitgeber mit einem Bewerbungstool fällt damit in der Regel nicht unter Artikel 27, solange er keine öffentlichen Dienste erbringt. Eine freiwillige Prüfung kann sinnvoll sein, darf aber nicht als allgemeine gesetzliche HR-Pflicht dargestellt werden. Wo die DSGVO eine Datenschutz-Folgenabschätzung verlangt, soll der Betreiber dafür nach Artikel 26 die Informationen des Anbieters nutzen.
Deutschland, Österreich und die Schweiz
In Deutschland und Österreich gilt der AI Act als EU-Verordnung unmittelbar. Die Mitgliedstaaten mussten bis August 2025 zuständige Behörden benennen und Sanktionsregeln erlassen.
Für Schweizer Unternehmen entscheidet Artikel 2 über die Reichweite. Erfasst sind Anbieter, die Systeme in der EU in Verkehr bringen oder in Betrieb nehmen, unabhängig vom Sitz, sowie Anbieter und Betreiber in Drittstaaten, deren Systemoutput in der EU verwendet wird. Ein Schweizer HR-Softwarehaus mit Kunden in Deutschland wäre damit Anbieter im Sinne der Verordnung.
Ein allgemeines Schweizer KI-Gesetz nach Vorbild des AI Act gibt es nicht. Der Bundesrat will die KI-Konvention des Europarats übernehmen, Gesetze möglichst sektorbezogen anpassen und sektorübergreifend nur zentrale grundrechtsrelevante Bereiche wie den Datenschutz regeln; eine Vernehmlassungsvorlage soll bis Ende 2026 entstehen. Europäische Regeln wirken damit vor allem über den Markt, während Datenschutz-, Arbeits- und Produktrecht daneben eigene Pflichten setzen.
Was bis Dezember 2027 Zeit kostet
Eine belastbare Kostenpauschale gibt es nicht, der Aufwand hängt am Systemportfolio und an der vorhandenen Dokumentation. Die Treiber lassen sich trotzdem benennen: Trainings- und Eingabedaten prüfen und auf Verzerrungen testen, Protokolle so auslegen, dass Entscheidungen später nachvollziehbar sind, Aufsichtsrollen mit Befugnis besetzen, Prozesse und Mitarbeitende auf den neuen Ablauf umstellen und Nachweise vom Lieferanten beschaffen. Für Bias-Tests mit besonderen Kategorien personenbezogener Daten schafft der neue Artikel 4a unter engen Bedingungen bereits jetzt eine Rechtsgrundlage.
Der unterschätzte Punkt ist der Einkauf. Für Anbieter verlangt Artikel 25, dass sie mit Zulieferern von Komponenten schriftlich festlegen, welche Informationen und welcher technische Zugang für die Compliance nötig sind. Für Betreiber ist der Vertrag der praktische Hebel. Bei einem mehrjährigen Vertrag gehört deshalb geklärt, welche Fassung als Bestandssystem gilt und welche späteren Änderungen neue Pflichten auslösen können. Fehlen Zusagen zu Protokollen, Gebrauchsanweisung, Änderungsmitteilungen und Konformitätsnachweis, drohen spätere Nachverhandlungen.
Vieles wartet ohnehin nicht bis 2027. Datenschutz-, Arbeits- und Gleichbehandlungsrecht gelten für ein Bewerbungstool schon heute. Aus dem AI Act selbst sind die Verbote nach Artikel 5 seit Februar 2025 anwendbar, und die Transparenzregeln nach Artikel 50 greifen seit August 2026, etwa wenn ein Chatbot mit Bewerbenden kommuniziert.
Die längere Frist hilft wenig, wenn Unternehmen weder ihre Systemversion noch ihre Zuständigkeit gegenüber dem Lieferanten belegen können. Den grössten vermeidbaren Aufwand sehe ich bei Verträgen, die Updates zulassen, aber den Zugang zu den nötigen Nachweisen offenlassen.
- Europäische Kommission: AI Omnibus enters into force (27. Juli 2026)
- AI Act Service Desk: Timeline for the Implementation of the EU AI Act
- Verordnung (EU) 2026/1744 (Digital Omnibus on AI), EUR-Lex
- Europäische Kommission: Guidelines for providers and deployers of AI high-risk systems
- AI Act Service Desk: Article 6, Classification rules for high-risk AI systems
- AI Act Service Desk: Annex III
- AI Act Service Desk: Article 26, Obligations of deployers of high-risk AI systems
- AI Act Service Desk: Article 27, Fundamental rights impact assessment
- EU AI Act: Verordnung (EU) 2024/1689, ursprünglicher Rechtsakt
- BAKOM: Künstliche Intelligenz, Auslegeordnung und Regulierungsansatz der Schweiz